3 übrigen habe sie ihren späteren Ehemann bereits in der Türkei gekannt. Sie seien benachbart und bereits als Kinder befreundet gewesen. Später hätten sie sich verlobt und es sei klar gewesen, dass sie heiraten würden. Dies sei jedoch durch die Flucht von I. K. verunmöglicht worden. Ihr Bruder habe sie lediglich zum Zwecke ihrer Verheiratung mit ihrem jetzigen Ehemann in die Schweiz eingeladen. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Befragung beim BFF anzuordnen, weil die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann vor der Ehe nicht abgeklärt worden sei.