Da sich die Gesuchstellerin erst nach ihrer Einreise in die Schweiz mit I. K. verheiratet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei und in ihrem Heimatland unter seiner Verfolgung gelitten habe. b. Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, dass sie in der Türkei wegen ihres Bruders Nachteile erlitten habe und dass dieser Sachverhalt von der Fremdenpolizei ungenügend abgeklärt worden sei. Im