Die Vorinstanz begründet die Gesuchsabweisung im wesentlichen dahingehend, die ratio legis von Art. 3 Abs. 3 AsylG gehe davon aus, «dass die engsten Angehörigen unter der Verfolgung eines Elternteils beziehungsweise Ehegatten mitgelitten haben», weshalb die Kernfamilie einen einheitlichen Rechtsstatus erhalten soll. Da sich die Gesuchstellerin erst nach ihrer Einreise in die Schweiz mit I. K. verheiratet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei und in ihrem Heimatland unter seiner Verfolgung gelitten habe.