3. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist (Art. 12a AsylG). Im Falle von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt dies lediglich bezüglich des Nachweises oder Glaubhaftmachens der für den Einbezug erforderlichen Familienzugehörigkeit (Ehegatten oder Kinder; vgl. Zimmermann Peter, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 181 ff.).