Mit Eingabe vom 12. Dezember 1994 beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen. Eventualiter sei eine BFF-Befragung anzusetzen. Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 1995. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes miteinzubeziehen. Aus den Erwägungen: