Persönlich hätte sie keine Probleme gehabt, dennoch sei ihre Ausreise für ihre Familie von Vorteil gewesen, weshalb sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ersuche. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf weitere Abklärungen. Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. November 1994 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 12. Dezember 1994 beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen.