2 Im wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in erster Linie wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie sei bereits in der Türkei mit ihrem jetzigen Ehemann befreundet gewesen; die Wohnungen ihrer und seiner Familie lägen direkt beieinander. Die Polizei habe die Familie ihres Ehemannes sehr oft aufgesucht. Auch ihre Familie sei wegen ihres Bruders, der sich aktiv bei der Guerilla betätige, oft von der Polizei heimgesucht worden. Persönlich hätte sie keine Probleme gehabt, dennoch sei ihre Ausreise für ihre Familie von Vorteil gewesen, weshalb sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ersuche.