der Ehe (bzw. der Eheschliessung) ist die dauernde eheähnliche Gemeinschaft (bzw. deren Aufnahme) gleichgestellt (Bestätigung der Praxis nach VPB 58.28). Die eheliche oder eheähnliche Gemeinschaft muss also nicht - wie dies bei der Familienvereinigung nach Art. 7 Abs. 1 AsylG der Fall ist - durch die Flucht getrennt worden sein; auch eine nach der Asylgewährung erfolgte Eheschliessung führt zum Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Rechtsmissbräuchen ist im Einzelfall zu begegnen (E. 5-7).