1 1. Für den Einbezug eines Familienmitgliedes in die Flüchtlingseigenschaft eines in der Schweiz lebenden Flüchtlings ist es unerheblich, wann dieser in die Schweiz eingereist ist (Bestätigung der Praxis nach VPB 59.43; E. 5.b). 2. An der langjährigen Praxis, wonach auch der Zeitpunkt der Eheschliessung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten keine Rolle spielt, wird festgehalten; der Ehe (bzw. der Eheschliessung) ist die dauernde eheähnliche Gemeinschaft (bzw. deren Aufnahme) gleichgestellt (Bestätigung der Praxis nach VPB 58.28).