{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-31--_1995-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003038.pdf?ID=150003038", "Checksum": "7de6162faeac37a5e183ab5c470e50f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "ed4143dc64c0db3745cecff153936039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r\n\n 8\ngegeben (VPB 54.23 [betrifft einen Entscheid des EJPD vom 12. September\n1989]; nicht publ. Entscheid des EJPD i. S. K.-S. P., Sri Lanka, vom 30. Mai 1991).\nDer ausdrückliche Verzicht auf den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft\nist sodann unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass die Asylgewährung\neinen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, der nicht gegen den\nWillen des Betroffenen ergehen kann. Diese Möglichkeit zum ausdrücklichen\nVerzicht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wird im übrigen gemäss\nanerkannter Lehre und Praxis mit dem Vorbehalt der «besonderen Umstände»\nin Art. 3 Abs. 3 AsylG bereits in der Praxis aufgefangen (vgl. Werenfels, a. a. O.,\nS. 389; Zimmermann, a. a. O., S. 187).\nc. Schliesslich ist der weitere Hinweis auf «relativ viele» Missbräuche und\nder diesbezüglich pauschal an die Hilfswerke erhobene Vorwurf weder\nquantifiziert noch genügend fundiert begründet. Aus dieser allgemeinen\nArgumentationsweise lassen sich jedenfalls die objektiven Überlegungen\nund ernsthaften Gründe, welche für eine Praxisänderung wegleitend sein\nmüssen, nicht beziehungsweise nur ungenügend erkennen, und es kann\ndemzufolge damit eine Änderung einer langjährigen, konstanten Praxis\nnicht gerechtfertigt werden. Diese Feststellung gilt insbesondere auch vor\ndem Hintergrund des einerseits in der schweizerischen Bundesverfassung\n(Art. 54 BV) geschützten Rechts auf Familie, andererseits des in Art. 8 Abs. 1\nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Menschenrecht manifestierten\nGrundsatzes des Schutzes der Familie (vgl. Lieber Viktor, Die neuere\nEntwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, Zürich 1973,\nS. 153 f.); Grundsätze, die namentlich im Hinblick auf eine allfällige\nPraxisänderung zu berücksichtigen sind. Es ist zwar nicht von der Hand\nzu weisen, dass es namentlich im Fall von Eheschliessungen von rechtskräftig\nabgewiesenen Asylgesuchstellern mit einem anerkannten Flüchtling zu\nMissbrauchsfällen kommen kann. Diese Tatsache lässt indessen ein Aufgeben\nder bisherigen, den Grundsätzen der Familieneinheit und damit des Schutzes\nder Familie sowie der Regelung eines einheitlichen Rechtsstatus’ gerecht\nwerdenden Praxis nicht rechtfertigen. Im übrigen ist die Erkenntnis, dass auf\ndiese Art missbräuchlich ein Aufenthaltsrecht erschlichen werden kann, alles\nandere als neu (vgl. beispielsweise Lieber, Die neuere Entwicklung, S. 155,\nund die dort zitierten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom\n24. Oktober 1961 und des Verwaltungsgerichts Ausbach vom 14. Oktober 1969).\nSolchen Missbräuchen ist aber nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach der\nRechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im Einzelfall zu begegnen.\nd. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass\nrechtsmissbräuchliche Motive zur Eheschliessung geführt haben könnten, das\nheisst, dass die Ehe nur oder vorwiegend im Hinblick auf die Asylgewährung\ngeschlossen worden wäre. Die Vorinstanz beschränkt sich denn auch in\nder als Bestandteil der Vernehmlassung zu betrachtenden Stellungnahme\nvom 17. August 1994 auf die Geltendmachung des Rechtsmissbrauchs in\n\n9\nanderen Fällen, ohne der Beschwerdeführerin selbst unlautere Absichten oder\nMachenschaften zu unterstellen. Für eine Abweichung von der allgemeinen\nRegel besteht demnach im vorliegenden Fall kein Anlass.\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Anwendbarkeit\nvon Art. 3 Abs. 3 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie und der\neinheitlichen Rechtsstellung in den Vordergrund treten, während sowohl\nder Zeitpunkt der Einreise von Familienangehörigen (VPB 59.43) wie auch der\nZeitpunkt der Eheschliessung in den Hintergrund treten.\nDaraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht in die\nFlüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten\nEhemannes einbezogen worden ist. «Besondere Umstände», die gemäss Art. 3\nAbs. 3 AsylG gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen, sind\nvorliegend nicht vorhanden.\nDie Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Eventualantrag auf\nDurchführung einer Befragung durch das BFF wird damit gegenstandslos.\nDie Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG in die\nFlüchtlingseigenschaft des Ehemannes miteinzubeziehen.\n[12] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239.\n[13] Cf. ci-dessus note 2, p. 240.\n[14] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.31 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 28. Juni 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 038\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}