{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-31--_1995-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003038.pdf?ID=150003038", "Checksum": "7de6162faeac37a5e183ab5c470e50f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "ed4143dc64c0db3745cecff153936039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r\n\n 7\nNach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die langjährige Praxis der\nAsylbehörden zu bestätigen und demzufolge der Ehegatte eines in der Schweiz\nerkannten Flüchtlings grundsätzlich (Rechtsmissbrauch vorbehalten; vgl.\nE. 6) in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft\nmiteinzubeziehen ist. Dabei ist unerheblich, ob die Ehe erst in der Schweiz\nund erst nach dem originären Anerkennungs- und Asylgewährungsentscheid\ngeschlossen wurde. Dem Gesetz lässt sich nichts entnehmen, das eine\nunterschiedliche Behandlung der Ehegatten rechtfertigen würde, je nach dem,\nwann die Heirat stattfindet. Vielmehr tritt der Grundsatz des einheitlichen\nRechtsstatus’ für die ganze Familie in den Vordergrund, so dass es auf den\nZeitpunkt der Eheschliessung nicht ankommt.\n6. Die Vorinstanz hält auf Vernehmlassungsstufe fest, sie habe sich\naufgrund ihrer Erfahrungen, dass «mit diesem Einbezug in die\nFlüchtlingseigenschaft relativ viel Missbrauch» getrieben worden sei,\nzu einer Praxisänderung «gezwungen» gesehen. So sei auf diese Weise\neinerseits «Einwanderungspolitik» betrieben worden, andererseits seien -\naus finanziellen Überlegungen - Ehepartner anerkannter Flüchtlinge von\nHilfswerken dazu angehalten, in einigen Fällen fast gezwungen worden, ein\nGesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu stellen.\nEine Praxisänderung, mithin das Abweichen von einer langjährigen und\ngefestigten Auslegung muss, um nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit\nund damit der Rechtsgleichheit zu verletzen, auf gründlicher, objektiver\nÜberlegung beruhen und durch ernsthafte Gründe gerechtfertigt sein (vgl.\nMüller Jörg Paul / Müller Stefan, Grundrechte, Besonderer Teil, 2. Aufl., Bern\n1991, S. 223, 255; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 158).\na. Mit dem Einwand, wonach die Praxis gezeigt habe, dass den Ehepartnern\nohnehin von den kantonalen Behörden jeweils eine Aufenthaltsbewilligung\nerteilt oder zumindest in Aussicht gestellt worden ist, kann eine solche\nPraxisänderung jedenfalls nicht begründet werden; diese Feststellung\ngilt um so mehr vor dem Hintergrund der oben dargelegten möglichen\nReflexwirkungen, die eine solche nachträgliche Eheschliessung in der Schweiz\nnach sich ziehen kann (vgl. E. 5.c).\nb. Die Vorinstanz weist darauf hin, der in der Botschaft aufgeführte Grundsatz\nder Familieneinheit beziehungsweise die Regelung eines einheitlichen\nRechtsstatus’ für die Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings\nsei «praxisfern». Die Praxis habe gezeigt, dass viele Ehegatten und Kinder\nsich nicht einbeziehen lassen wollten oder nachträglich darauf verzichteten.\nDieser Einwand vermag die in der Botschaft festgelegte Maxime der\nFamilieneinheit nicht zu entkräften. Die Tatsache, dass die einen auf ein\nihnen zustehendes Recht verzichten, erlaubt nicht den Schluss, dass diejenigen,\ndie das entsprechende Recht in Anspruch nehmen, des dadurch erlangten\nSchutzes nicht bedürfen. Mit dieser Logik könnte das ganze Asylrecht aus\nden Angeln gehoben werden, ist es doch immer nur eine Minderheit von\nVerfolgten, die ihr Heimatland verlassen und das Asylrecht in Anspruch\nneh-men. Zudem wurde beispielsweise noch in den Jahren 1989 und 1991\n- mithin zu einem Zeitpunkt, wo dem BFF die möglichen Probleme im\nZusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 AsylG bereits bekannt gewesen sind -\nvom damals für Beschwerden gegen Asylverweigerung und Wegweisung\nzuständigen EJPD diesem Grundsatz der Einheit der Familie der Vorrang\n\n"}