{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-31--_1995-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003038.pdf?ID=150003038", "Checksum": "7de6162faeac37a5e183ab5c470e50f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "ed4143dc64c0db3745cecff153936039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r\n\n 6\ndahingehend ein, als auch für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG die\nvorbestehende Familiengemeinschaft als Voraussetzung gelte, kann mangels\neines nachvollziehbaren Argumentes nicht gefolgt werden.\nc. Das BFF vertritt sodann die Auffassung, der Botschaft zum Asylgesetz\nvom 31. August 1977 sei klar zu entnehmen, dass für die Anwendung von\nArt. 3 Abs. 3 AsylG die Familie bereits vor der Flucht bestanden haben müsse;\nso halte der Bundesrat hier fest: «Allerdings ist in zahlreichen Fällen die\nFlüchtlingseigenschaft bei den genannten Angehörigen ohnehin in eigener\nPerson erfüllt.» (BBl 1977 III 117)\nDiese Ansicht ist unzutreffend. Aus der Botschaft und gerade der zitierten\nFormulierung lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass eben auch Personen\nunter diese Regelung fallen, welche selber die Voraussetzungen der\nFlüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Im Kommentar zu Art. 3 Abs. 3 AsylG\nwird denn auch als erstes festgehalten, dass diese Gesetzesnorm das Prinzip\nder Familieneinheit verankere und einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb\nder engeren Familie gewährleiste (BBl 1977 III 117). Erst in den folgenden\nErwägungen des Botschaftsberichtes ist nachzulesen, dass in zahlreichen\nFällen die Familienangehörigen, die gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG den\nFlüchtlingsstatus erhalten, die Flüchtlingseigenschaft «ohnehin» bereits\nselber erfüllen. Daraus lässt sich keineswegs ableiten, der Gesetzgeber\nhabe damit die Rechtsvermutung aufgestellt, die Familie müsse bereits\nvor der Flucht bestanden haben (vgl. VPB 54.23, S. 134). Da ja sowieso die\nFlüchtlingseigenschaft nicht primär an erlittene Verfolgung, sondern an die\nbegründete Furcht vor (künftiger) Verfolgung anknüpft, könnte höchstens\nvon einer Rechtsvermutung des Gesetzgebers ausgegangen werden, dass\nFamilienangehörige in vielen Fällen die gleiche begründete Furcht empfinden.\nEine solche Furcht kann gleichermassen entstehen, ob die Verbindung mit\ndem Verfolgten schon im Heimatland bestanden hat oder erst durch Heirat mit\ndem als Flüchtling anerkannten Landsmann im Ausland entstanden ist.\nSelbst wenn der ursprüngliche Gedanke dahingehend gewesen wäre, dass\ndie zu schützende Familieneinheit schon vor der Flucht bestanden haben\nmüsse (wie von Werenfels, a. a. O., S. 380, vermutet), ist auf die mit Art. 3\nAbs. 3 AsylG entwickelte langjährige Praxis hinzuweisen. Diese erachtet\n«stets» (ebenfalls bei Werenfels, a. a. O., S. 380, vgl. S. 141) als vorrangig, für die\nFamilien einen einheitlichen Rechtsstatus zu erreichen; Ausfluss dieser Praxis\nist insbesondere auch, dass selbst in der Schweiz geborene Kinder anerkannter\nFlüchtlinge regelmässig deren Status gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG erlangen\n(vgl. Zimmermann, a. a. O., S. 174 f.; Werenfels, a. a. O., S. 384).\nDie bisherige Praxis ist auch im heutigen Zeitpunkt als sachgerecht zu\nbeurteilen, einerseits unter dem Aspekt eines möglichst einheitlichen\nRechtsstatus’ in der Familie, anderseits weil grundsätzlich nicht\nauszuschliessen ist, dass im Falle einer Heirat eines Asylgesuchstellers mit\neinem anerkannten Flüchtling aufgrund dieser Ehe insofern Reflexwirkungen\nzulasten des Ehepartners des Flüchtlings entstehen können, als die Heirat mit\neinem anerkannten Flüchtling mit hoher Wahrscheinlichkeit das Interesse des\nVerfolgerstaates an dessen Ehepartner der gleichen Staatsangehörigkeit weckt\n(vgl. Werenfels, a. a. O., S. 380 und insbesondere S. 341).\n\n"}