{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-31--_1995-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003038.pdf?ID=150003038", "Checksum": "7de6162faeac37a5e183ab5c470e50f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "ed4143dc64c0db3745cecff153936039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r\n\n 5\nSchweiz eingereisten Flüchtlings mit seinen durch die Flucht getrennten\nEhegatten und Kindern. Damit stellt Art. 7 AsylG insofern eine Ausweitung\ndar, als eben auch im Ausland verbliebenen engen Familienangehörigen\ndie Möglichkeit zur Einreise in die Schweiz gegeben werden soll. Art. 7\nAsylG bewirkt somit vorerst «(...) einen Entscheid über die Bewilligung\nzur Einreise in die Schweiz (...)» (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 141). Nach\nerfolgter Einreise wird - sofern es sich um Ehegatten und minderjährige\nKinder handelt - gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG der Einbezug in die\nFlüchtlingseigenschaft sowie gestützt auf Art. 4 AsylG das Asyl gewährt\n(vgl. Werenfels, a. a. O., S. 141). Damit ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 AsylG\nallenfalls als Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 3 AsylG betrachtet werden\nkann, bezüglich der Einreisebewilligung allerdings eine Erweiterung darstellt.\nMit Art. 7 sollte generell ein umfassender Schutz der Familienangehörigen\nim Asylrecht gewährleistet werden, dem sonst entweder der Grundsatz\nentgegengestanden wäre, dass ein Ausländer erst dann völkerrechtlich\nals Flüchtling gelten kann, wenn er sein Heimatland verlassen hat (vgl.\nArt. 3 Abs. 1 AsylG: «[...] im Land, wo sie zuletzt wohnten»; Art. 1 A Ziff. 2\ndes Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK],\nSR 0.142.30 : «[...] ausserhalb ihres Heimatlandes befindet») oder aber der\nAsylausschlussgrund gemäss Art. 6 AsylG (Aufnahme in einem Drittstaat)\nzur Anwendung gelangt wäre. Die durch die Flucht getrennten Angehörigen,\ndie sich noch im Heimatland oder in einem Drittstaat aufhalten, sollen also\nnicht zufolge dieser Ausschlussklauseln betroffen und somit im Verhältnis\nzu bereits sich in der Schweiz befindlichen engen Angehörigen (welche sich\ndirekt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen können) benachteiligt werden (vgl.\nZimmermann, a. a. O., S. 177; Kälin Walter, Die Abweisung von Asylgesuchen\nwegen Aufnahme in einem Drittstaat - Bemerkungen zu Art. 6 Abs. 1 AsylG,\nSchweizerische Juristen-Zeitung [SJZ], Heft 21, 1982, S. 341; Lieber Viktor,\nDas neue schweizerische Asylrecht, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl], 1981, S. 54). Während Art. 3 Abs. 3 AsylG\nfesthält, die betreffenden Personen würden als Flüchtlinge anerkannt,\nstellt Art. 7 AsylG scheinbar die Ausnahme von der Regel dar, wonach nur\nFlüchtlingen Asyl gewährt werden könne. Diese rein terminologische Regelung\n- welche gewählt werden musste wegen der begrifflichen Unmöglichkeit,\neine Person, die sich mit ihrem als Flüchtling in der Schweiz anerkannten\nEhegatten oder Lebenspartner vereinigen will, bereits im Zeitpunkt ihres\nVerweilens im Heimatland als Flüchtling zu anerkennen - wirkt sich\nindessen nur schon aufgrund der Art. 2 und 25 AsylG praktisch nicht aus (vgl.\nZimmermann, a. a. O., S. 176). Zusätzlich zur formellen Flüchtlingseigenschaft,\ndie durch die Asylerteilung erworben wird, dürfte in vielen Fällen auch die\nmaterielle Flüchtlingseigenschaft insofern entstehen, als nach dem Verlassen\ndes Heimatlandes zufolge der Gefährdung des Ehegatten ebenfalls eine\nbegründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr resultieren dürfte.\nDem von der Vorinstanz allein schon aus der verschiedenen Bedeutung\nund Verwendung der Begriffe «Asyl» und «Flüchtling» gezogenen Schluss\nhingegen, Art. 7 AsylG präzisiere beziehungsweise grenze Art. 3 Abs. 3 AsylG\n\n"}