{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-31--_1995-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003038.pdf?ID=150003038", "Checksum": "7de6162faeac37a5e183ab5c470e50f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "ed4143dc64c0db3745cecff153936039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r\n\n 4\ndie gleiche Nationalität aufweisen; inwieweit gemischtstaatliche Ehen anders\nzu beurteilen sind, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles offen\nbleiben.\na. Die Vorinstanz vertritt (...) die Auffassung, die vom Gesetzgeber\nvorgenommene klare Trennung der Begriffe «Asyl» und «Flüchtling» sei zu\nbeachten. Aus dem Wortlaut des Gesetzes gehe somit deutlich hervor, dass\neinem Ausländer oder einer Ausländerin, der/die sich in der Schweiz mit\neinem anerkannten Flüchtling verheirate, keinesfalls Asyl (Hervorhebung\ndurch die Vorinstanz) gewährt werden könne.\nZwar unterscheidet der Gesetzgeber in der Tat zwischen den beiden Begriffen\nAsyl und Flüchtling. In Art. 3 AsylG wird der Begriff «Flüchtling», in Art. 4\nAsylG der Begriff «Asyl» definiert. Dabei hält Art. 4 AsylG fest, Asyl sei\nder Schutz, der einem Ausländer aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft\ngewährt werde. Dass die Asylgewährung eine Folge der zuvor anerkannten\nFlüchtlingseigenschaft ist, geht auch aus Art. 2 AsylG hervor, nach welchem\ndie Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt. Es ist damit erhellt,\ndass eine klare Trennung der Begriffe «Flüchtling» und «Asyl» beabsichtigt\ngewesen ist, diese Begriffe aber insofern zusammenhängen, als einerseits Asyl\nnur einem als Flüchtling anerkannten Ausländer gewährt werden kann und\nanderseits Asyl einem gesuchstellenden Flüchtling nur verweigert werden\ndarf, wenn ein Asylausschlussgrund vorliegt. Daraus folgt auch, dass der\nEinbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen in der\nForm der Asylgewährung erfolgt (vgl. Werenfels Samuel, Der Begriff des\nFlüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 381 und 141;\nRaess-Eichenberger Susanne, Das Asylverfahren nach schweizerischem Recht\nund Völkerrecht, Zürich 1989, S. 98). Die diesbezügliche - obengenannte -\nAuslegung des BFF ist demnach unzutreffend.\nb. Die Vorinstanz führt ferner (...) aus, Art. 7 AsylG sei eine Präzisierung von\nArt. 3 Abs. 3 AsylG in dem Sinne, dass die Familie durch die Flucht getrennt\nworden sein müsse, und dass im Zeitpunkt der Flucht des heutigen Ehemannes\nkein konkubinatsähnliches Verhältnis bestanden habe.\nDer Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass zwischen den heutigen\nEhegatten im Zeitpunkt der Flucht des Mannes keine dauernde\neheähnliche Gemeinschaft bestand. Auch wenn man der Darstellung des\nBeschwerdeführers folgt und davon ausgeht, dass die beiden damals eng\nbefreundet waren und «als Freund und Freundin» galten, dass sie sogar\nverlobt waren und es klar war, dass sie heiraten werden, was allein durch\ndie Flucht verunmöglicht wurde, wies doch die damalige Verbindung weder\nbezüglich Dauerhaftigkeit noch Stabilität eine derartige Intensität auf, als\ndass der Beginn der dauernden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der\nRechtsprechung (vgl. insbes. VPB 58.28, E. 8.b und c) auf einen Zeitpunkt vor\nder Flucht des Verlobten festgesetzt werden könnte. Es ist somit nicht von\neiner durch die Flucht getrennten Lebensgemeinschaft auszugehen.\nArt. 3 Abs. 3 AsylG beschlägt die Situation derjenigen Familienangehörigen\neines anerkannten Flüchtlings, die sich bereits in der Schweiz befinden. Zu\nwelchem Zeitpunkt die Angehörigen des sich in der Schweiz befindenden\nFlüchtlings ihrerseits in die Schweiz eingereist sind, ist dabei unerheblich\n(vgl. Grundsatzurteil der ARK in VPB 59.43). Art. 7 Abs. 1 AsylG erleichtert\ndemgegenüber die (nachträgliche) Vereinigung eines zunächst allein in die\n\n"}