{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-31--_1995-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003038.pdf?ID=150003038", "Checksum": "7de6162faeac37a5e183ab5c470e50f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "ed4143dc64c0db3745cecff153936039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r\n\n 3\nübrigen habe sie ihren späteren Ehemann bereits in der Türkei gekannt. Sie\nseien benachbart und bereits als Kinder befreundet gewesen. Später hätten sie\nsich verlobt und es sei klar gewesen, dass sie heiraten würden. Dies sei jedoch\ndurch die Flucht von I. K. verunmöglicht worden. Ihr Bruder habe sie lediglich\nzum Zwecke ihrer Verheiratung mit ihrem jetzigen Ehemann in die Schweiz\neingeladen. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Befragung beim\nBFF anzuordnen, weil die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann vor\nder Ehe nicht abgeklärt worden sei.\nc. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest\nund führt im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe explizit\nerklärt, keine eigenen Asylgründe zu haben. Zwar erfordere der Einbezug\nin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keine persönliche\nVerfolgung des Antragstellers, sondern es sei bloss ein Mitbetroffensein von\nder Verfolgung des Ehepartners erforderlich. Die Familien K. und D. seien\ntatsächlich Nachbarn und es sei wahrscheinlich, dass sie als Nachbarskinder\nauch befreundet gewesen seien. Von einem konkubinatsähnlichen Verhältnis\nkönne jedoch nicht ausgegangen werden. In ihrer Vernehmlassung zu\neinem ähnlich gelagerten Fall, auf welche sie ergänzend hinweist, führt\nsie weiter aus, Art. 3 Abs. 3 AsylG schweige sich darüber aus, ob die\nFamiliengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden haben müsse; es\nsei lediglich der unbestimmte Rechtsbegriff der «besonderen Umstände»\nals Ausnahme vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufgeführt.\nDemgegenüber präzisiere Art. 7 AsylG, dass die Familie durch Flucht habe\ngetrennt werden müssen. Aus den Materialien zu Art. 3 Abs. 3 AsylG gehe\nhervor, dass es dem Gesetzgeber vor allem darum ging, der Familie einen\neinheitlichen Rechtsstatus zu geben. Indessen sei unter anderem auch der\nentsprechenden Botschaft des Bundesrates zum Asylgesetz keine klare\nStellungnahme zu entnehmen, ob Art. 3 Abs. 3 AsylG auch auf Ausländer\nund Ausländerinnen anzuwenden sei, die sich erst in der Schweiz mit einem\nanerkannten Flüchtling verheirateten. Die diesbezügliche Formulierung\nin der Botschaft zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (BBl 1977 III 117),\nwonach in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den Angehörigen\nohnehin in eigener Person erfüllt sei, lasse jedoch deutlich erkennen, dass\ndie Familiengemeinschaft schon vor der Flucht habe bestehen müssen\nund die Ehegatten und minderjährigen Kinder unter der Verfolgung des\nanerkannten Flüchtlings hätten mitleiden müssen. Die bis anhin durch das\nBFF gehandhabte diesbezüglich weitgehende Auslegung von Art. 3 Abs. 3\nAsylG - Einbezug von Ehegatten, die sich erst in der Schweiz verheiratet hätten\n- habe vom BFF zudem auch aufgrund der Erfahrung, dass damit relativ viel\nMissbrauch getrieben worden sei, neu überdacht werden müssen.\n5. Vorab kann festgehalten werden, dass sich Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht\nausdrücklich zur Frage äussert, ob der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft\ndes Ehepartners auch dann erfolgen kann, wenn die Ehe erst in der\nSchweiz geschlossen worden ist. Gemäss Praxis der ARK ist eine «dauernde\neheähnliche Gemeinschaft» im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 3 AsylG\nbegriffsmässig einer Ehe gleichzusetzen (vgl. VPB 58.28); demnach hat auch\nder Zeitpunkt der Eheschliessung die gleiche Bedeutung wie der Beginn\nder dauernden eheähnlichen Gemeinschaft, wobei sich bei der zeitlichen\nFixierung des Beginns der letzteren zwangsläufig Schwierigkeiten ergeben.\nIn den folgenden Erwägungen wird davon ausgegangen, dass die Ehepartner\n\n"}