{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-31--_1995-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003038.pdf?ID=150003038", "Checksum": "7de6162faeac37a5e183ab5c470e50f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.06.1995 JAAC 60.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "ed4143dc64c0db3745cecff153936039", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.06.1995 JAAC 60.31 \r\n\n 2\nIm wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in erster\nLinie wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie sei bereits in der\nTürkei mit ihrem jetzigen Ehemann befreundet gewesen; die Wohnungen\nihrer und seiner Familie lägen direkt beieinander. Die Polizei habe die\nFamilie ihres Ehemannes sehr oft aufgesucht. Auch ihre Familie sei wegen\nihres Bruders, der sich aktiv bei der Guerilla betätige, oft von der Polizei\nheimgesucht worden. Persönlich hätte sie keine Probleme gehabt, dennoch sei\nihre Ausreise für ihre Familie von Vorteil gewesen, weshalb sie um Einbezug\nin die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ersuche.\nFür den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das\nBundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf weitere Abklärungen.\nDas BFF stellte mit Verfügung vom 14. November 1994 fest, die\nBeschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und\nlehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der\nBeschwerdeführerin aus der Schweiz.\nMit Eingabe vom 12. Dezember 1994 beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei\nin die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen. Eventualiter sei\neine BFF-Befragung anzusetzen.\nDas BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 1995.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut\nund weist das BFF an, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft\ndes Ehemannes miteinzubeziehen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31)\nwerden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls\nals Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen\nsprechen. Wer um Asyl ersucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft\nmachen, dass er ein Flüchtling ist (Art. 12a AsylG). Im Falle von Art. 3 Abs. 3\nAsylG gilt dies lediglich bezüglich des Nachweises oder Glaubhaftmachens\nder für den Einbezug erforderlichen Familienzugehörigkeit (Ehegatten\noder Kinder; vgl. Zimmermann Peter, Der Grundsatz der Familieneinheit im\nAsylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991,\nS. 181 ff.). Die Beweislast für das Bestehen «besonderer Umstände» liegt\nzufolge des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung bei der Behörde.\n4.a. Die Vorinstanz begründet die Gesuchsabweisung im wesentlichen\ndahingehend, die ratio legis von Art. 3 Abs. 3 AsylG gehe davon aus, «dass die\nengsten Angehörigen unter der Verfolgung eines Elternteils beziehungsweise\nEhegatten mitgelitten haben», weshalb die Kernfamilie einen einheitlichen\nRechtsstatus erhalten soll. Da sich die Gesuchstellerin erst nach ihrer Einreise\nin die Schweiz mit I. K. verheiratet habe, könne nicht davon ausgegangen\nwerden, dass sie durch die Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei\nund in ihrem Heimatland unter seiner Verfolgung gelitten habe.\nb. Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, dass sie in\nder Türkei wegen ihres Bruders Nachteile erlitten habe und dass dieser\nSachverhalt von der Fremdenpolizei ungenügend abgeklärt worden sei. Im\n\n"}