Andererseits wird das Erfüllen eines einzigen dieser Kriterien regelmässig noch nicht zur Annahme quasi-staatlicher Herrschaft berechtigen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass künftig die Verfolgung durch «private» Körperschaften, welche im schutzunfähigen Staat im erwähnten Sinne dauerhaft und effektiv die faktische Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben, als quasi-staatliche Verfolgung qualifiziert wird, welche im Falle des Vorliegens der übrigen in vorstehender E. 3.a aufgeführten Voraussetzungen wie unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung zur Anerkennung der