Zu den letztgenannten Kriterien ist indessen anzumerken, dass in (Bürger-) Kriegsgebieten rechtsprechende und vor allem auch gesetzgeberische Funktionen selbst von der ordentlichen Staatsmacht regelmässig schon aus logistischen Gründen (zerstörte Infrastrukturen) nur erschwert oder überhaupt nicht wahrgenommen werden können. Demnach wird im Falle der Nichtübernahme judikativer und legislativer Funktionen durch nicht-staatliche faktische Herrscher aus diesem Grund allein in der Regel noch nicht auf ein Verneinen quasi-staatlicher Gewalt zu schliessen sein; umgekehrt stellt eine Übernahme einer oder beider der erwähnten Staatsfunktionen in einer Situation kriegerischer Auseinandersetzungen