Deren Stabilität beziehungsweise Effektivität kann sich beispielsweise aus dem Grad ihrer Autonomie gegen aussen oder aus Art und Umfang der Übernahme staatlicher - etwa exekutiver (insbesondere auch verwaltungsmässiger oder polizeilicher), legislativer oder judikativer - Funktionen ergeben. Zu den letztgenannten Kriterien ist indessen anzumerken, dass in (Bürger-) Kriegsgebieten rechtsprechende und vor allem auch gesetzgeberische Funktionen selbst von der ordentlichen Staatsmacht regelmässig schon aus logistischen Gründen (zerstörte Infrastrukturen) nur erschwert oder überhaupt nicht wahrgenommen werden können.