7 das betreffende Gebiet und der Stabilisierung der Verhältnisse grundsätzlich zu widerrufen wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 1 Abs. C Ziff. 5 FK). Für die Annahme quasi-staatlicher Herrschaft ist demnach zunächst eine gewisse zeitliche Konstanz der Fremdherrschaft vorauszusetzen. Diesbezüglich kann zwar keine starre Grenze gezogen werden; jedenfalls wäre beispielsweise in Kriegsgebieten mit unklar definierten Frontverläufen und schnellen Herrschaftswechseln aber kaum von für die Annahme quasi-staatlicher Herrschaft genügender Beständigkeit auszugehen.