vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 14a Abs. 5 und Art. 14c des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20) in sinnvollerer Weise Rechnung getragen werden als durch die Asylgewährung, welche nach der Wiedererlangung der Herrschaft der Zentralregierung über