Nach diesen Ausführungen bleibt zu klären, ab welchem Grad die faktische Herrschaft über ein bestimmtes Territorium als quasi-staatlich zu qualifizieren ist: Dass diese Qualifikation bei raschen Herrschaftswechseln - etwa durch sich kurzfristig verändernde Frontverläufe in (Bürger-) Kriegsgebieten - wenig sachgerecht erschiene, ergibt sich ohne weiteres. In solchen Fällen könnte dem Schutzbedürfnis der betroffenen Gewaltflüchtlinge (zu diesem Begriff: EMARK 1993 Nr. 37, S. 267 f.) durch das Institut der jeweils für die Dauer eines Jahres angeordneten und erforderlichenfalls zu verlängernden individuellen - beziehungsweise der durch den Bundesrat angeordneten kollektiven -