nicht-amtliche Übersetzung der englischen Originalfassung, Genf 1993, S. 18 f., Note 65). Nach diesen Ausführungen bleibt zu klären, ab welchem Grad die faktische Herrschaft über ein bestimmtes Territorium als quasi-staatlich zu qualifizieren ist: Dass diese Qualifikation bei raschen Herrschaftswechseln - etwa durch sich kurzfristig verändernde Frontverläufe in (Bürger-) Kriegsgebieten - wenig sachgerecht erschiene, ergibt sich ohne weiteres.