Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm fällt demnach die Flüchtlingseigenschaft ausser Betracht, wenn es der betroffenen Person möglich oder zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, was neben dessen Schutzwillen jedoch notwendigerweise auch dessen Schutzfähigkeit voraussetzt. Eine historische und teleologische Auslegung der erwähnten Bestimmung führt, wie von Kälin (a. a. O., S. 67 f.) ausführlich dargelegt, zum gleichen Ergebnis. Soweit die Verfolgung von Personen durch bestimmte Bevölkerungsgruppen betreffend, folgt die Staatenpraxis (zur Praxis Frankreichs: