2 FK ist eine Person dann als Flüchtling zu qualifizieren, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor politischer oder ähnlicher Verfolgung «ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will». Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm fällt demnach die Flüchtlingseigenschaft ausser Betracht, wenn es der betroffenen Person möglich oder zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, was neben dessen Schutzwillen jedoch notwendigerweise auch dessen Schutzfähigkeit voraussetzt.