vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) - der für die Auslegung des Landesrechts grundsätzlich massgebenden völkerrechtlichen Grundlage beziehungsweise Vorlage des AsylG (Kälin, a. a. O., S. 28, mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Materialien zum AsylG) - ergibt: Gemäss Art. 1A Ziff. 2 FK ist eine Person dann als Flüchtling zu qualifizieren, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor politischer oder ähnlicher Verfolgung «ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will».