Seit der Schweizerische Bundesrat diese Argumentation in einem Aufsichtsbeschwerdeentscheid vom 5. April 1989 in Frage stellte, war die Begründung der (beibehaltenen) Praxis in dieser Frage offenbar uneinheitlich und von Unsicherheiten geprägt (Kälin, a. a. O.; Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 85 f.). Die neuere Lehre (zu den nachfolgenden Ausführungen in diesem Abschnitt, vgl.: Kälin, a. a. O., S. 66 ff.; Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 87) weist überzeugend darauf hin, dass sich die Antwort auf die Frage der Relevanz quasi-staatlicher Verfolgung aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention