6 quasi-staatlichen Verfolgung nachfolgend grundsätzlich zu beantworten beziehungsweise ihre Praxis in dieser Frage zu verdeutlichen und zu präzisieren: bb. Die frühere Praxis begründete die Nichtanerkennung der Relevanz quasi-staatlicher Verfolgung offenbar generell mit dem blossen Hinweis, für diese könne der Heimatstaat mangels Schutzfähigkeit nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. Kälin, a. a. O., S. 65 f.).