1994/1, S. 20 betrug die betreffende Quote im Jahre 1993 45,1%), legt für die Asylrekurskommission - angesichts des Umstands, dass Angehörige dieser Gruppe als Asylgründe erfahrungsgemäss am häufigsten den Aufenthalt in einem auf dem Territorium ihres Heimatstaats von bosnischen Serben oder Kroaten geführten Internierungslager unter schlechten Bedingungen geltend machen - den Schluss nahe, die Vorinstanz anerkenne im Falle von Bosnien-Herzegowina (nicht nur in Einzelfällen) die asylrechtliche Relevanz quasi-staatlicher Verfolgung im dargelegten Sinne. Hingegen scheint das BFF diese Frage nach den Erfahrungen der Kommission bei vergleichbaren