hier unklar: Achermann/Hausammann, a. a. O., vgl. S. 86 f.), während die Praxis der schweizerischen Asylbehörden diese Frage verneint. Den Fall der Verfolgung durch «private» Körperschaften, welche, ohne anerkannte Träger der Staatsordnung zu sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben, qualifiziert die Lehre hingegen einhellig als sogenannte quasi-staatliche Verfolgung und stellt sie hinsichtlich der Asylrelevanz derjenigen der (unmittelbar) staatlichen gleich (Kälin, a. a. O., S. 70; Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 87; Werenfels, a. a. O., S. 219).