1993 Nr. 20, S. 130 sowie VPB 60.29[11]). Die gegenteilige Ansicht würde zum absurden Resultat führen, dass (ansonsten asylrechtlich relevante) Verfolgung um so weniger zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Angehörigen der «Zielgruppe» führen würde, je umfassender und systematischer gegen die Mitglieder des betreffenden Kollektivs vorgegangen wird. d.aa.