Der Umstand allein, dass neben dem Beschwerdeführer auch die anderen moslemischen HVO- beziehungsweise HV-Angehörigen dieselben Nachteile zu erleiden hatten, vermag die Gezieltheit der gegen den Rekurrenten gerichteten Massnahmen nach der Praxis der Asylrekurskommission klarerweise nicht aufzuheben: Das Kriterium der Gezieltheit beziehungsweise der Finalität ist bereits dann erfüllt, wenn der Einzelne zu einer konsequent verfolgten «Zielgruppe» gehört (vgl. zum Ganzen: Werenfels, a. a. O., S. 202; Kälin, a. a. O., S. 75 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 20, S. 130 sowie VPB 60.29[11]).