Der Rekurrent ist, wie auch seine anderen muslimischen Kameraden, vom HVO offensichtlich einzig aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise Ethnie interniert worden. Selbst wenn diese Massnahme «von ihrer Zielsetzung her auf die Ausschaltung eines potentiellen militärischen Feindes» gerichtet gewesen wäre (laut BFF-Verfügung), wäre der Anknüpfungspunkt für die Verfolgung des Beschwerdeführers klarerweise in dessen Religion respektive ethnischer Zugehörigkeit - mithin in asylrechtlich relevanten Motiven - zu sehen. c. Zu der von der Vorinstanz verneinten Gezieltheit der Verfolgung ist folgendes festzuhalten: