Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich vorliegend um eine Kriegsgefangenschaft im völkerrechtlichen Sinne handelt - beziehungsweise ob das III. Genfer Abkommen in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt Anwendung finden könnte -, offenbleiben. b. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der Verfolgungsmotivation der dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile kann sich die Asylrekurskommission aus folgenden Gründen nicht anschliessen: Der Rekurrent ist, wie auch seine anderen muslimischen Kameraden, vom HVO offensichtlich einzig aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise Ethnie interniert worden.