4 betreffend die Behandlung von Kriegsgefangenen fest (vgl. etwa die Art. 13-15, 25-32 sowie 49-57 des III. Genfer Abkommens), welche im Falle der Internierung des Beschwerdeführers indessen klarerweise nicht eingehalten worden sind. Selbst wenn dieser Freiheitsentzug als Kriegsgefangenschaft zu qualifizieren wäre, vermöchte dies die von ihm erlittenen Nachteile demnach nicht zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich vorliegend um eine Kriegsgefangenschaft im völkerrechtlichen Sinne handelt - beziehungsweise ob das III. Genfer Abkommen in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt Anwendung finden könnte -, offenbleiben.