Andererseits wäre von der Vorinstanz vorab die grundsätzliche Frage zu klären gewesen, ob beziehungsweise inwieweit der HVO überhaupt den durch das III. Genfer Abkommen festgelegten Verpflichtungen unterliegt, nachdem es sich bei dieser Vereinigung offenbar nicht um reguläre Truppen eines die entsprechenden Vertragswerke durch Ratifikation anerkennenden Völkerrechtssubjekts handelt. Gegebenenfalls wäre auch zu prüfen gewesen, ob die im III. Genfer Abkommen verankerten Grundsätze heute bereits als Völkergewohnheitsrecht anzusehen sind. Diese Rechtsfragen brauchen indessen vorliegend nicht beantwortet zu werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind: