44 Abs. 1 des zugehörigen Zusatzprotokolls I), sondern offensichtlich das Opfer einer internen ethnischen «Säuberung» des HVO geworden und durch seine bisherigen Kameraden festgehalten worden. Andererseits wäre von der Vorinstanz vorab die grundsätzliche Frage zu klären gewesen, ob beziehungsweise inwieweit der HVO überhaupt den durch das III. Genfer Abkommen festgelegten Verpflichtungen unterliegt, nachdem es sich bei dieser Vereinigung offenbar nicht um reguläre Truppen eines die entsprechenden Vertragswerke durch Ratifikation anerkennenden Völkerrechtssubjekts handelt.