Einerseits ist der Rekurrent nicht eigentlich «in die Gewalt des Feindes gefallen» (vgl. Art. 4 des III. Genfer Abkommens sowie Art. 44 Abs. 1 des zugehörigen Zusatzprotokolls I), sondern offensichtlich das Opfer einer internen ethnischen «Säuberung» des HVO geworden und durch seine bisherigen Kameraden festgehalten worden.