SR 0.518.12] sowie die Zusatzprotokolle I und II zu diesen Vertragswerken vom 8. Juni 1977 [SR 0.518.521 und 0.518.522]). Ob die Internierung des Beschwerdeführers, wie vom BFF geltend gemacht, als (grundsätzlich nicht unzulässige) Kriegsgefangenschaft im Sinne von Art. 4 des III. Genfer Abkommens zu qualifizieren ist, ergibt sich für die Asylrekurskommission nicht ohne weiteres: Einerseits ist der Rekurrent nicht eigentlich «in die Gewalt des Feindes gefallen» (vgl. Art. 4 des III. Genfer Abkommens sowie Art.