Die Frage, ob diese Nachteile eine asylrelevante Intensität erreicht hätten, könne bei dieser Sachlage offenbleiben. 4.a. Die Rechte und Pflichten von Kriegsgefangenen sind völkerrechtlich unter anderem im Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 (nachfolgend: III. Genfer Abkommen, SR 0.518.42) umschrieben. Dieses wurde vom ehemaligen Jugoslawien im Jahre 1950 - abgesehen von zwei hier nicht interessierenden Ausnahmen - vorbehaltlos ratifiziert (vgl. die Übersicht über die Geltungsbereiche, Vorbehalte und Erklärungen zu den Genfer Abkommen I bis IV [SR 0.518.12] sowie die Zusatzprotokolle I und II zu diesen Vertragswerken vom 8. Juni 1977 [