Die Internierung des Rekurrenten habe eine völkerrechtlich nicht unzulässige Kriegsgefangenschaft dargestellt und sich gegen ihn in seiner Eigenschaft als Soldat gerichtet und nicht gegen das «Individuum ». Der Freiheitsbeschränkung gehe demnach bereits die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation ab. Die Frage, ob diese Nachteile eine asylrelevante Intensität erreicht hätten, könne bei dieser Sachlage offenbleiben. 4.a.