zu rechtsstaatlichen und demokratischen Verhältnissen zurück). b. Die Vorinstanz begründete ihre die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verweigernde Verfügung im wesentlichen folgendermassen: Dessen Erlebnisse würden eine Folge der im Heimatland herrschenden Kriegswirren darstellen und seien deshalb grundsätzlich weder als staatliche Verfolgung noch als Verweigerung staatlichen Schutzes zu qualifizieren; der bosnische Staat müsse zur Zeit als schutzunfähig angesehen werden. Die Internierung des Rekurrenten habe eine völkerrechtlich nicht unzulässige Kriegsgefangenschaft dargestellt und sich gegen ihn in seiner Eigenschaft als Soldat gerichtet und nicht gegen das «Individuum ».