- es muss dem Gesuchsteller unmöglich sein, in einem anderen Teil seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (Ausschluss einer valablen sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative). - Schliesslich findet der Gesuchsteller nach Lehre und Praxis keine Aufnahme als Flüchtling, wenn bis zum Zeitpunkt des Entscheids beziehungsweise Urteils eine derartige Besserung der Lage im Heimatland eingetreten ist, welche eine Schutzgewährung durch die Schweiz obsolet erscheinen lässt (vgl. etwa die bei Kälin [a. a. O., S. 131 mit weiteren Hinweisen] zitierten Beispiele: Der Gesuchsteller wird in der Zwischenzeit begnadigt oder sein Heimatland kehrt