Mit der Beschwerde werden unter anderem zwei Arztzeugnisse zu den Akten gereicht. Auf die Begründung der Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 1994 auf Abweisung der Beschwerde. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Aus den Erwägungen: