2 Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der mangelnden Asylrelevanz der Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten. Hingegen wurde die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt festgestellt und der Rekurrent gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Mit Eingabe vom 22. Mai 1994 ficht der Rekurrent die Verfügung des BFF an. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Mit der Beschwerde werden unter anderem zwei Arztzeugnisse zu den Akten gereicht.