Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[8]. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Elemente des Verfolgungsbegriffs beziehungsweise Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Frage der Staatlichkeit der Verfolgung (sogenannte «quasi-staatliche Verfolgung»). 1. Übersicht über die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (E. 3.a und 4.a-c). 2. Schutzfähigkeit des Heimatstaates. Die Verfolgung durch «private» Körperschaften, welche, ohne anerkannte Träger der Staatsordnung zu sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des