{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-30--_1995-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003035.pdf?ID=150003035", "Checksum": "312f58827d5cc1f723f54456d4a8bdad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:23", "Checksum": "9b982089a741619ad3601b1e9ab5d670", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.01.1995 JAAC 60.30 \r\n\n 7\ndas betreffende Gebiet und der Stabilisierung der Verhältnisse grundsätzlich\nzu widerrufen wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 1 Abs. C Ziff. 5\nFK). Für die Annahme quasi-staatlicher Herrschaft ist demnach zunächst\neine gewisse zeitliche Konstanz der Fremdherrschaft vorauszusetzen.\nDiesbezüglich kann zwar keine starre Grenze gezogen werden; jedenfalls\nwäre beispielsweise in Kriegsgebieten mit unklar definierten Frontverläufen\nund schnellen Herrschaftswechseln aber kaum von für die Annahme\nquasi-staatlicher Herrschaft genügender Beständigkeit auszugehen. Neben der\nzeitlichen Dimension sind zudem jeweils auch die gesamten übrigen Umstände\nder Fremdherrschaft zu berücksichtigen: Deren Stabilität beziehungsweise\nEffektivität kann sich beispielsweise aus dem Grad ihrer Autonomie gegen\naussen oder aus Art und Umfang der Übernahme staatlicher - etwa exekutiver\n(insbesondere auch verwaltungsmässiger oder polizeilicher), legislativer oder\njudikativer - Funktionen ergeben. Zu den letztgenannten Kriterien ist indessen\nanzumerken, dass in (Bürger-) Kriegsgebieten rechtsprechende und vor allem\nauch gesetzgeberische Funktionen selbst von der ordentlichen Staatsmacht\nregelmässig schon aus logistischen Gründen (zerstörte Infrastrukturen) nur\nerschwert oder überhaupt nicht wahrgenommen werden können. Demnach\nwird im Falle der Nichtübernahme judikativer und legislativer Funktionen\ndurch nicht-staatliche faktische Herrscher aus diesem Grund allein in der\nRegel noch nicht auf ein Verneinen quasi-staatlicher Gewalt zu schliessen\nsein; umgekehrt stellt eine Übernahme einer oder beider der erwähnten\nStaatsfunktionen in einer Situation kriegerischer Auseinandersetzungen\nnach dem Gesagten hingegen ein klares Indiz für eine konstante und effektive\nFremdherrschaft dar. Insgesamt erscheint entscheidend, ob die «private»\nKörperschaft einen stabilen und dauernden staatsähnlichen Einfluss auf\ndas von ihr besetzte Territorium und die von ihr unterworfene Bevölkerung\nauszuüben in der Lage ist. Die Prüfung dieser Frage bedingt zwar in jedem\nEinzelfall eine differenzierte Lageanalyse. Indessen ist selbstverständlich nicht\ndavon auszugehen, dass für die Annahme quasi-staatlicher Herrschaft im\nerwähnten Sinne sämtliche der vorstehend beispielhaft dargelegten Kriterien\nkumulativ erfüllt sein müssen (andernfalls sich ohnehin eher die Frage nach\ndem Nachfolge- denn jene nach dem «Quasi-Staat» aufdrängen würde): Das\nErfordernis des kumulativen Erfüllens sämtlicher erwähnter Kriterien müsste\nschon aus Gründen der Praktikabilität zu unbefriedigenden Resultaten führen,\nwürde die zwingende Beantwortung jeder der aufgeworfenen Fragen doch\nregelmässig enormen Abklärungsaufwand voraussetzen und zweifellos in\neiner nicht unbeträchtlichen Anzahl von Fällen überhaupt unmöglich sein.\nAndererseits wird das Erfüllen eines einzigen dieser Kriterien regelmässig\nnoch nicht zur Annahme quasi-staatlicher Herrschaft berechtigen.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass künftig die Verfolgung durch\n«private» Körperschaften, welche im schutzunfähigen Staat im erwähnten\nSinne dauerhaft und effektiv die faktische Herrschaft über bestimmte\nTeilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung\nausüben, als quasi-staatliche Verfolgung qualifiziert wird, welche im Falle des\nVorliegens der übrigen in vorstehender E. 3.a aufgeführten Voraussetzungen\nwie unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung zur Anerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft - und damit in der Regel zur Asylgewährung - führt.\n\n8\n[Anmerkung der Redaktion: Im vorliegenden Fall nimmt die ARK für den\nZeitpunkt des Entscheides (Januar 1995) bezüglich der Kroaten und der HVO in\nMostar deren quasi-staatliche Herrschaft an.]\n[8] Vgl. oben Fussnote 1, S. 239.\n[9] Cf. ci-dessus note 2, p. 240.\n[10] Cfr. sopra nota 3, pag. 242.\n[11] Vgl. oben S. 240.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.30 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 10. Januar 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 035\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}