{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-30--_1995-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003035.pdf?ID=150003035", "Checksum": "312f58827d5cc1f723f54456d4a8bdad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:23", "Checksum": "9b982089a741619ad3601b1e9ab5d670", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.01.1995 JAAC 60.30 \r\n\n 4\nbetreffend die Behandlung von Kriegsgefangenen fest (vgl. etwa die\nArt. 13-15, 25-32 sowie 49-57 des III. Genfer Abkommens), welche im Falle der\nInternierung des Beschwerdeführers indessen klarerweise nicht eingehalten\nworden sind. Selbst wenn dieser Freiheitsentzug als Kriegsgefangenschaft\nzu qualifizieren wäre, vermöchte dies die von ihm erlittenen Nachteile\ndemnach nicht zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es\nsich vorliegend um eine Kriegsgefangenschaft im völkerrechtlichen Sinne\nhandelt - beziehungsweise ob das III. Genfer Abkommen in Fällen wie dem\nvorliegenden überhaupt Anwendung finden könnte -, offenbleiben.\nb. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der Verfolgungsmotivation\nder dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile kann sich die\nAsylrekurskommission aus folgenden Gründen nicht anschliessen: Der\nRekurrent ist, wie auch seine anderen muslimischen Kameraden, vom HVO\noffensichtlich einzig aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise\nEthnie interniert worden. Selbst wenn diese Massnahme «von ihrer\nZielsetzung her auf die Ausschaltung eines potentiellen militärischen Feindes»\ngerichtet gewesen wäre (laut BFF-Verfügung), wäre der Anknüpfungspunkt\nfür die Verfolgung des Beschwerdeführers klarerweise in dessen Religion\nrespektive ethnischer Zugehörigkeit - mithin in asylrechtlich relevanten\nMotiven - zu sehen.\nc. Zu der von der Vorinstanz verneinten Gezieltheit der Verfolgung ist\nfolgendes festzuhalten: Der Rekurrent hat glaubhaft dargelegt, dass die\nkroatischen HVO und HV nach dem Ausbruch der Konflikte zwischen\nKroaten und Muslimen in Bosnien-Herzegowina im Frühjahr 1993 damit\nbegonnen haben, gegen muslimische Soldaten in ihren eigenen Reihen\nvorzugehen und diese zu internieren. Der Umstand allein, dass neben dem\nBeschwerdeführer auch die anderen moslemischen HVO- beziehungsweise\nHV-Angehörigen dieselben Nachteile zu erleiden hatten, vermag die\nGezieltheit der gegen den Rekurrenten gerichteten Massnahmen nach\nder Praxis der Asylrekurskommission klarerweise nicht aufzuheben: Das\nKriterium der Gezieltheit beziehungsweise der Finalität ist bereits dann erfüllt,\nwenn der Einzelne zu einer konsequent verfolgten «Zielgruppe» gehört (vgl.\nzum Ganzen: Werenfels, a. a. O., S. 202; Kälin, a. a. O., S. 75 f.; Entscheidungen\nund Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]\n1993 Nr. 20, S. 130 sowie VPB 60.29[11]). Die gegenteilige Ansicht würde zum\nabsurden Resultat führen, dass (ansonsten asylrechtlich relevante) Verfolgung\num so weniger zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Angehörigen\nder «Zielgruppe» führen würde, je umfassender und systematischer gegen die\nMitglieder des betreffenden Kollektivs vorgegangen wird.\nd.aa. Die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers ist\nim Gegensatz zu den vorstehend behandelten Punkten nicht ohne weiteres\neindeutig zu beantworten: Lehre und Praxis sind sich darin einig, dass\nstaatliche Verfolgung (im Falle des Erfüllens der übrigen diesbezüglichen\nVoraussetzungen) grundsätzlich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft\nführt, während rein private Verfolgung, etwa im Rahmen familiärer Blutrache,\nunter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz - im Gegensatz zu demjenigen\nder Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - grundsätzlich\nunbeachtlich bleiben muss. Einigkeit herrscht auch darüber, dass sich der\nStaat private Nachstellungen dann als sogenannte mittelbare Verfolgung\n\n"}