{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-01-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-30--_1995-01-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003035.pdf?ID=150003035", "Checksum": "312f58827d5cc1f723f54456d4a8bdad"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 10.01.1995 JAAC 60.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:23", "Checksum": "9b982089a741619ad3601b1e9ab5d670", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.01.1995 JAAC 60.30 \r\n\n3.a. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 des\nAsylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). Flüchtlinge sind\nAusländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten,\nwegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften\nNachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen\nausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die\nGefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen\nunerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).\nNach Lehre und Praxis (vgl. Achermann Alberto / Hausammann Christina,\nHandbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 74 f. mit\nweiteren Hinweisen sowie S. 89 f. und 107 ff.; Kälin Walter, Grundriss des\nAsylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 38 mit weiteren Hinweisen\nsowie S. 71 ff. und 125 ff.; Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings\nim schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987, S. 181 ff. und 192 ff. je mit\nweiteren Hinweisen sowie S. 294 ff. und 333 ff.) setzt die Anerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft im wesentlichen voraus, dass der betreffende\nAsylbewerber\n- ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten hat (bzw. solche bei\neiner Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in\nabsehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss), welche\n- ihm gezielt und\n- aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive\n- (unmittelbar oder mittelbar) durch den Heimatstaat zugefügt worden sind.\n- Die erlittene Verfolgung muss zudem zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell\nsein (bzw. muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Flucht und den\nerlittenen Nachteilen bestehen), und\n\n3\n- es muss dem Gesuchsteller unmöglich sein, in einem anderen Teil seines\nHeimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (Ausschluss einer valablen\nsogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative).\n- Schliesslich findet der Gesuchsteller nach Lehre und Praxis keine Aufnahme\nals Flüchtling, wenn bis zum Zeitpunkt des Entscheids beziehungsweise Urteils\neine derartige Besserung der Lage im Heimatland eingetreten ist, welche eine\nSchutzgewährung durch die Schweiz obsolet erscheinen lässt (vgl. etwa die\nbei Kälin [a. a. O., S. 131 mit weiteren Hinweisen] zitierten Beispiele: Der\nGesuchsteller wird in der Zwischenzeit begnadigt oder sein Heimatland kehrt\nzu rechtsstaatlichen und demokratischen Verhältnissen zurück).\nb. Die Vorinstanz begründete ihre die Flüchtlingseigenschaft des\nBeschwerdeführers verweigernde Verfügung im wesentlichen\nfolgendermassen: Dessen Erlebnisse würden eine Folge der im Heimatland\nherrschenden Kriegswirren darstellen und seien deshalb grundsätzlich\nweder als staatliche Verfolgung noch als Verweigerung staatlichen Schutzes\nzu qualifizieren; der bosnische Staat müsse zur Zeit als schutzunfähig\nangesehen werden. Die Internierung des Rekurrenten habe eine\nvölkerrechtlich nicht unzulässige Kriegsgefangenschaft dargestellt und sich\ngegen ihn in seiner Eigenschaft als Soldat gerichtet und nicht gegen das\n«Individuum ». Der Freiheitsbeschränkung gehe demnach bereits die zur\nAnerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Zielgerichtetheit und\nVerfolgungsmotivation ab. Die Frage, ob diese Nachteile eine asylrelevante\nIntensität erreicht hätten, könne bei dieser Sachlage offenbleiben.\n4.a. Die Rechte und Pflichten von Kriegsgefangenen sind völkerrechtlich unter\nanderem im Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen\nvom 12. August 1949 (nachfolgend: III. Genfer Abkommen, SR 0.518.42)\numschrieben. Dieses wurde vom ehemaligen Jugoslawien im Jahre 1950\n- abgesehen von zwei hier nicht interessierenden Ausnahmen - vorbehaltlos\nratifiziert (vgl. die Übersicht über die Geltungsbereiche, Vorbehalte und\nErklärungen zu den Genfer Abkommen I bis IV [SR 0.518.12] sowie die\nZusatzprotokolle I und II zu diesen Vertragswerken vom 8. Juni 1977 [SR\n0.518.521 und 0.518.522]). Ob die Internierung des Beschwerdeführers,\nwie vom BFF geltend gemacht, als (grundsätzlich nicht unzulässige)\nKriegsgefangenschaft im Sinne von Art. 4 des III. Genfer Abkommens zu\nqualifizieren ist, ergibt sich für die Asylrekurskommission nicht ohne\nweiteres: Einerseits ist der Rekurrent nicht eigentlich «in die Gewalt des\nFeindes gefallen» (vgl. Art. 4 des III. Genfer Abkommens sowie Art. 44\nAbs. 1 des zugehörigen Zusatzprotokolls I), sondern offensichtlich das Opfer\neiner internen ethnischen «Säuberung» des HVO geworden und durch\nseine bisherigen Kameraden festgehalten worden. Andererseits wäre\nvon der Vorinstanz vorab die grundsätzliche Frage zu klären gewesen, ob\nbeziehungsweise inwieweit der HVO überhaupt den durch das III. Genfer\nAbkommen festgelegten Verpflichtungen unterliegt, nachdem es sich bei dieser\nVereinigung offenbar nicht um reguläre Truppen eines die entsprechenden\nVertragswerke durch Ratifikation anerkennenden Völkerrechtssubjekts\nhandelt. Gegebenenfalls wäre auch zu prüfen gewesen, ob die im III. Genfer\nAbkommen verankerten Grundsätze heute bereits als Völkergewohnheitsrecht\nanzusehen sind. Diese Rechtsfragen brauchen indessen vorliegend nicht\nbeantwortet zu werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant\nsind: Das erwähnte Abkommen legt unter anderem Minimalgrundsätze\n\n"}