8 gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 210). Die gezielten, häufigen und andauernden Massnahmen müssen sich grundsätzlich gegen alle Mitglieder des Kollektivs richten, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, begründete Furcht hat. b. Von den oben (Ziff. 5) dargelegten direkten und mittelbaren staatlichen Massnahmen gegen die Yeziden ist die übrige Zivilbevölkerung der Türkei nicht gleichermassen betroffen.